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Donnerstag, 25. März 2010

Mindestlohn für Gebäudereiniger seit dem 10. März 2010




Am 09. März ist die Zweite Mindestlohnverordnung für die Branche der Gebäudereinigung im Bundesanzeiger (Nr. 37, S. 951) verkündet worden und ist damit am 10. März in Kraft getreten. Sie läuft bis 31.12.2011. Unterschieden wird zwischen der Region West mit Berlin und der Region Ost. Die Lohngruppe 1 (u. a. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) erhält in der Region West demnach ab 10.03.2010 8,40 € und ab dem 01.01.2011 8,55 €. In der Region Ost werden für die Lohngruppe 1 ab dem 10.03.2010 6,83 € und ab dem 01.01.2011 7,00 € gezahlt. Lohngruppe 6 (u. a. Glas- und Fassadenreinigung, Reinigung von Verkehrs- und Außenbeleuchtungsanlagen) erhält in der Region West ab dem 10.03.2010 11,13 € und ab dem 01.01.2011 11,50 €. Für die Region Ost sind ab dem 10.03.2010 8,66 € und ab dem 01.01.2011 8,88 € vorgesehen.

Was ist eigentlich der rechtliche Hintergrund für diese Mindestlöhne ?
Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz besteht die Möglichkeit, branchenbezogene Mindestlöhne für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Branche verbindlich festzulegen, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber bundesweit weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Die grundsätzliche Festsetzung, Änderung und Aufhebung erfolgt nach Prüfung durch den sogenannten Hauptausschuss. Ein mit Vertretern des jeweiligen Wirtschaftszweigs besetzter Fachausschuss kann dann die Höhe des konkreten Mindestlohnes durch Beschluss festlegen. Die so beschlossenen Mindestarbeitsentgelte kann die Bundesregierung als Rechtsverordnung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erlassen. Die Mindestlöhne sind für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwingend und unabdingbar. Abweichende Regelungen können sich allerdings aus Gründen des Vertrauensschutzes aus Tarifverträgen ergeben.

Für folgende Branchen besteht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Möglichkeit, Mindestlöhne festzulegen:

Bauhaupt- und Baunebengewerbe
Gebäudereinigung
Briefdienstleistungen
Sicherheitsdienstleistungen
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder III
Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege)

Original eingestellt von Rechtsanwältin Viola Hiesserich am Donnerstag, 25. März 2010 um 10:26