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Mittwoch, 11. August 2010

Strafbarkeit wegen Zahlung von Dumping-Löhnen

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, machen sich i. S. d. § 266 a Abs. 1 StGB strafbar wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. 
Wer nämlich eine niedrigere Vergütung zahlt, als gesetzlich vorgesehen, der führt auch weniger Sozialversicherungsbeiträge ab als erforderlich. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden (Urteil vom 29.06.2010, Az. 21 Ns 17/09). 


In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Pächter von Toilettenanlagen auf Autohöfen und Autobahnraststätten den bei ihm beschäftigten Reinigungskräften einen Stundenlohn von knapp unter einem Euro gezahlt und auf dieser Basis Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Hierdurch war den Sozialleistungsträgern ein Schaden von ca. 69.000,- € entstanden.


Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt.

Dienstag, 10. August 2010

Pensionierung = Verstoß gegen die Menschenwürde ?!

Die meisten Menschen sind froh, nach einem mehr oder weniger langen Arbeitsleben - endlich - ihre Rente oder Pension genießen zu dürfen. Die meisten, aber eben nicht alle ...
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte jetzt über den Eilantrag eines Richters zu entscheiden, mit dem dieser seine Versetzung in den Ruhestand verhindern wollte (Az. 4 K 1239/10).
Das Gericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass die Versetzung in den Ruhestand keine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Vielmehr werde durch die Festlegung einer Altersgrenze für die aktive Dienstausübung dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Alter Arbeitsplätze zu Gunsten Jüngerer zu räumen sind. Zudem setze die Richtertätigkeit neben der zugegebenermaßen wichtigen geistigen Komponente voraus, dass eine gewisse körperliche Fitness vorhanden ist, die nicht durch naturgemäße Alterserscheinungen gemindert wird. Schließlich werde eine Pensionierung im allgemeinen Ansehen der Bevölkerung nicht als, so wörtlich, " herabwürdigende unmenschliche Behandlung" empfunden, so dass auch kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliege.
Beneidenswert, wenn jemand selbst nach einem hinreichend langen Arbeitsleben überhaupt noch in der Lage ist, weiterhin seine Dienste anzubieten. Allerdings setzt der Richterdienst nicht nur, wie das VG Karlsruhe entschieden hat, geistige und körperliche Fitness voraus. Vielmehr wird regelmäßig auch eine gewisse soziale Kompetenz vorausgesetzt. Ob jedoch in der hartnäckigen Besetzung eines Arbeitsplatzes zu Lasten nachrückender Generationen auch nur ansatzweise soziale Kompetenz gesehen werden kann, muss grundlegend bezweifelt werden, so dass die Entscheidung des VG Karlsruhe nur begrüßt werden kann.