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Mittwoch, 6. April 2011

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr

Eine falsche Anrede bei Ablehnung einer Bewerbung lässt nicht automatisch Rückschlüsse auf eine Diskriminierung zu.


Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf am 09.03.2011 entschieden (Az. 14 Ca 908/11).


Im zugrunde liegenden Fall begann die Ablehnung einer Bewerberin mit Migrationshintergrund mit den Worten "Sehr geehrter Herr, ...". Die Abgelehnte sah hierin eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft, da aus der von ihr eingereichten Bewerbung eindeutig hervor gegangen sei, dass sie weiblich sei. Sie selbst hielt hierfür einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 €, gestützt auf §§ 15, 1 AGG, für angemessen.


Diese Einschätzung teilte das Arbeitsgericht Düsseldorf nicht. Im vorliegenden Fall sei es ebenso wahrscheinlich gewesen, dass es sich um einen schlichten Schreibfehler in der Bearbeitung gehandelt habe.


Die Klage wurde abgewiesen.