Dieses Blog durchsuchen

Donnerstag, 7. April 2011

Kündigungsschutz bei Bagatell-Delikten

Am 24.03.2011 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, einen Gesetzentwurf der Fraktion "Die Linke" sowie einen entsprechenden Antrag der Grünen-Fraktion zur Ausweitung des Kündigungsschutzes wegen Bagatell-Delikten abgelehnt.


Anlass zu den entsprechenden Entwürfen hatte die viel diskutierte "Emmely-Fall"-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.2010 (Az. 2 AZR 541/09) gegeben.


Die SPD-Fraktion wollte daraufhin ein grundsätzliches Abmahn-Erfordernis bei verhaltensbedingten Kündigungen in gleich gelagerten Fällen durch einen neuen Abs. 3 in § 1 KSchG normiert sehen, auf den durch entsprechende Änderungen in § 626 BGB und § 22 BBiG verwiesen werden sollte.


Die Fraktion der Linken wollte dieses Erfordernis auch auf personenbedingte Kündigungen ausdehnen sowie eine generelle Unwirksamkeit von Verdachtskündigungen geregelt wissen.


Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP sahen jedoch mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keinen Regelungsbedarf und lehnten die Gesetzesentwürfe daher ab.






Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt hat sich neben ihrer allgemeinen Tätigkeit auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.

Mittwoch, 6. April 2011

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr

Eine falsche Anrede bei Ablehnung einer Bewerbung lässt nicht automatisch Rückschlüsse auf eine Diskriminierung zu.


Dies hat das Arbeitsgericht Düsseldorf am 09.03.2011 entschieden (Az. 14 Ca 908/11).


Im zugrunde liegenden Fall begann die Ablehnung einer Bewerberin mit Migrationshintergrund mit den Worten "Sehr geehrter Herr, ...". Die Abgelehnte sah hierin eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft, da aus der von ihr eingereichten Bewerbung eindeutig hervor gegangen sei, dass sie weiblich sei. Sie selbst hielt hierfür einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 €, gestützt auf §§ 15, 1 AGG, für angemessen.


Diese Einschätzung teilte das Arbeitsgericht Düsseldorf nicht. Im vorliegenden Fall sei es ebenso wahrscheinlich gewesen, dass es sich um einen schlichten Schreibfehler in der Bearbeitung gehandelt habe.


Die Klage wurde abgewiesen.

Dienstag, 5. April 2011

Vereinbarkeit von Kindern und Beruf - alles eine Frage der Organisation, oder ... ?!

Manchmal kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich das ein oder andere Unternehmen für eine werte- und rechtsfreie Zone hält. 


So anscheinend auch ein Unternehmen, dass einer in Elternzeit befindlichen Abteilungsleiterin, mit der eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden (drei Tage zuhause und zwei Tage im Büro) vereinbart war, plötzlich Folgendes mitteilte: Ihre deutsche Abteilung sei geschlossen worden, so dass sie die zwei Tage Präsenzeit pro Woche nunmehr in der Londoner Konzernzentrale ableisten sollte. Die Kosten für An- und Abreise sowie auswärtige Unterbringung sollte sie im Wesentlichen selbst tragen.


Hiergegen ging die Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.
Während die erste Instanz noch ihr Ansinnen zurückwies, hat das Hessische LAG dem Antrag stattgegeben (Entscheidung vom 15.02.2011, Az. 13 SAGA  1934/10). Die Maßnahme des Arbeitgebers komme einer unzulässigen "Strafversetzung" gleich, die unter Abwägung aller Interessen unzumutbar und damit unzulässig sei. Das Modell zur Vereinbarung von Familie und Beruf werde hierdurch gesprengt. Im Übrigen sei die Anweisung des Arbeitgebers so offenkundig rechtswidrig gewesen, dass der Arbeitnehmerin ein Abwarten der Hauptsache nicht zuzumuten gewesen sei und deshalb die Sache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden werden konnte.


Es dürfte allerdings erheblich zu denken geben, dass es ein Unternehmen überhaupt so weit kommen lässt und dann anscheinend auch noch gerichtlich (zumindest erstinstanzlich) in einem solchen Vorgehen bestätigt wird - gut, dass es in derartigen Fällen noch eine weitere Instanz gibt !