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Donnerstag, 17. Mai 2012

CGZP: Nachzahlungspflichten für die Vergangenheit

In zwei Eilentscheidungen haben sowohl das LSG NRW als auch das Hessische LSG entschieden, dass Zeitarbeitsfirmen infolge der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge bis zur Grenze der Verjährung Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen.

Dem stehe nicht entgegen, dass das BAG am 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) entschieden habe, das die CGZP nicht tariffähig sei, da die vom BAG festgestellten Mängel schon vorher vorgelegen hätten. 
Ferner könnten sich Arbeitgeber nicht auf in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfungen berufen. Diese hätte lediglich Stichprobencharakter und sollten Beitragsausfälle verhindern. Sie dienten hingegen nicht zum Schutz des Arbeitgebers als Beitragsschuldners. 
Der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung werde nicht geschützt. Es verbleibe insofern dabei, dass Widersprüche gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung hätten.

LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER
Hessisches LSG, Beschluss vom 23.04.2012, Az. L 1 KR 95/12 B  ER

Die Hauptsache-Entscheidungen stehen noch aus.




Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.