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Mittwoch, 4. Juli 2012

Dienstwagen - Rückgabeverpflichtung bei Freistellung

Zwar können sich Arbeitgeber wirksam im Hinblick auf die AGB-Kontrolle vorbehalten, das Recht des Arbeitnehmers zur privaten Dienstwagen-Nutzung im Falle der Kündigung und Freistellung zu widerrufen. Die Ausübung dieses Widerrufsrechts muss aber i. S. d. § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen. Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen sofort zurückgeben soll.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin für die Zeit zwischen Rückgabe und ordnungsgemäßem Ende ihres Arbeitsvertrages eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Hiermit hatte sie sowohl vor dem LAG als auch dem BAG (21.3.2012, Az. 5 AZR 651/10) Erfolg. 
Die Klägerin hatte kein anderes Fahrzeug und war insofern darauf angewiesen. Zudem war sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private Nutzung für den gesamten Monat zu versteuern, obwohl sie über das Fahrzeug für einen Teil-Monat nicht mehr verfügen konnte. Vor diesem Hintergrund überwog das Interesse der Klägerin, das Fahrzeug noch bis zum ordnungsgemäßen Ende ihres Arbeitsverhältnisses zu nutzen.

Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.