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Samstag, 24. November 2012

Arbeitsunfähigkeit: Bescheinigung am ersten Krankheitstag

Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG dürfen Arbeitgeber schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliche Bescheinigung darüber verlangen. Das Verlangen steht im Ermessen des Arbeitgebers und ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist kein Verdacht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vortäuscht (BAG, 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11).

Beklagte war kein geringerer als der WDR, der von einer seiner Redakteurinnen nach vorausgegangenen Unstimmigkeiten für die Zukunft die Vorlage eines ärtzlichen Attest bereits für den ersten Tag einer jeden Erkrankung gefordert hatte. Diese begehrte mit ihrer Klage den Widerruf dieser Weisung.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Zwar ermöglicht § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG grundsätzlich die Vorlage erst dann, wenn die AU länger als drei Kalendertage dauert. Nach Satz 3 der Norm ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen, und zwar nach seinem Ermessen und unabhängig von weiteren Voraussetzunge, wie z. B. einem Mißbrauchsverdacht.

Zur weiteren Informationen sei auf die entsprechende Pressemitteilung des BAG verwiesen.



Frau Hiesserich ist tätig in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.