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Mittwoch, 13. Februar 2013

Arbeitszeugnis: Darlegungs- und Beweislast bei Korrektur

Wie das Arbeitsgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 26.10.2012, Az. 28 Ca 18230/11) entschieden hat, obliegt es dem Arbeitgeber, diejenigen Tatsachen beizubringen, die einer "guten" Gesamtbewertung entgegenstehen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG v. 14.10.2003, Az. 9 AZR 12/03) hatte stets der Arbeitnehmer eine gute oder sehr gute Leistung darzulegen und zu beweisen. Das Arbeitsgericht Berlin stützt seine oben genannte Entscheidung jedoch auf aktuelle empirische Erkenntnisse der Universität Erlangen-Nürnberg, nach denen mittlerweile in 86,6 % aller Arbeitszeugnisse gute oder bessere Leistungen bescheinigt werden. Demnach kann einem Arbeitnehmer nicht länger der Nachweis dafür auferlegt werden, dass er zu Unrecht in die Gruppe der schwächsten 13,4 % aller Beschäftigten eingeordnet worden sei. 


Rechtsanwältin Hiesserich ist in der Kanzlei Störmer & Hiesserich für das Arbeitsrecht zuständig.