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Montag, 5. Mai 2014

Arbeitnehmer-Datenschutz in sozialen Netzwerken

Auch in Internetforen und sozialen Netzwerken dürfen Arbeitgeber gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten von Beschäftigten und Bewerbern (nur) erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist. Die Erhebung ist nur zulässig, wenn sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist. 

Nähere Einzelheiten können der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 18/1122) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-Drs. 18/923) entnommen werden. 


Rechtsanwältin Hiesserich ist schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht und im Sozialrecht tätig.