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Dienstag, 27. Januar 2015

Arbeitnehmerhaftung bei Unternehmenskartellbußen

Ein Unternehmen, gegen das Bußgelder wegen rechtswidriger Kartellabsprachen verhängt wurden, kann den für den Kartellrechtsverstoß verantwortlichen Mitarbeiter nicht in Regress nehmen.
Das hat Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 20.01.2015 entschieden (Az. 16 Sa 459/14, 
16 Sa 460/14, 16 Sa 458/14).
Im zugrunde liegenden Fall (sog. "Schienenkartell") hatte das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von 103 Mio. € und 88 Mio. € verhängt. Der Thyssen-Krupp-Konzern als ehemaliger Arbeitgeber nahm in Folge dessen nun seinen ehemaligen Mitarbeiter, den von 2003 bis 2009 bei der Klägerin als Geschäftsführer tätigen Beklagten, auf Erstattung von insgesamt 191 Mio. € in Anspruch.
Das LAG hat jedoch die Erstattungsfähigkeit der gegenüber der Gesellschaft verhängten Buße im Verhältnis zum Beklagten als natürliche Person verneint, was sich aus der Funktion der Buße als Vorteilsabschöpfung beim Unternehmen ergäbe. Dieser Sinn und Zweck würde unterlaufen, wenn das Bußgeld an die handelnde Person weiter gegeben werden könnte. Insofern unterscheide das Kartellrecht auch zwischen Bußen gegen Unternehmen und gegen natürliche Personen, bei denen die Bußen auf 1 Mio. € begrenzt seien, während bei Unternehmen die Buße 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen könne.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision insofern zugelassen.

Hinsichtlich der mit der Klage verbundenen Feststellungsanträge, die auf Feststellung der Haftung für entstandene und noch entstehende Schäden gerichtet sind, hat das LAG Düsseldorf das Verfahren im Hinblick auf die im Strafverfahren zu erwartende Beweisaufnahme und die damit verbundene Möglichkeit der Sachaufklärung gem. § 149 ZPO ausgesetzt.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.