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Mittwoch, 8. April 2015

Schicht- und Zeitzuschläge: Unpfändbarkeit

Ansprüche eines überschuldeten Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden, so das LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015.

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt und hatte im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin abgetreten. Mit seiner Klage hat er die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulage sowie Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten geltend gemacht.

Das LAG hat die erstinstanzliche Auffassung bestätigt, dass "Schmutz- und Erschwerniszulagen" gem. § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden wird. Sie könnten sich sowohl aufgrund der Art der Tätigkeit als auch durch wechselnde Dienstschichten oder Arbeitsleistung in der Nacht bzw. an Feiertagen ergeben. Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Diese könnten nicht nach § 400 BGB abgetreten werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und wegen einer Abweichung von Entscheidungen anderer LAGe hat das LAG die Revision zugelassen.


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