Dieses Blog durchsuchen

Montag, 20. April 2015

Videoaufnahmen des Arbeitgebers (II)

Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zu Veröffentlichung von Videoaufnahmen erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Urteil des BAG vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13).

Der dortige Kläger hatte seinerzeit seine schriftliche Einwilligung erteilt, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen machen und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden und ausstrahlen durfte. Das entsprechende Video konnte auf der Homepage der Beklagten eingesehen werden. Nachdem folgend das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet hatte, erklärte der Kläger den Widerruf der von ihm erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu entfernen. Er verlangt nunmehr die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Seine Revision gegen die abweisende vorinstanzliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.

Das BAG betonte, der später vom Kläger erklärte Widerruf seiner nach § 22 KUG erteilten schriftlichen Einwilligung sei zwar grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings habe er für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er könne deshalb eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch eine solche auch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.



Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei Störmer & Hiesserich.