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Mittwoch, 22. Juli 2015

Mindestlohn: Einbeziehung eines Leistungsbonus

Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 20.04.2015 (Az. 5 Ca 1675/15) entschieden hat, handelt es sich bei einem Leistungsbonus um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Der Leistungsbonus weise, anders als z. B. vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Solche Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit mit Entgeltcharakter gezahlt würden, seien jedoch mindestlohnwirksam. Dabei komme es allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Die Bezeichnung einzelner Leistungen sei nicht entscheidend. Dies entspreche dem Sinn und Zweck des MiLoG, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen.

Die Klage auf weiteren Lohn wurde daher abgewiesen. 
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.


Rechsanwältin Hiesserich ist auf das Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert.