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Donnerstag, 4. Februar 2016

Schlägerei an Weiberfastnacht

Ein Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden, wenn er auf einer betrieblichen Karnevalsfeier (hier Weiberfastnacht) einen Kollegen verletzt, auch wenn er mit dem örtlichen Brauchtum nicht vertraut ist.
Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 22.12.2015 entschieden (Az. 13 Sa 957/15).

Dem dortigen Kläger wurde gekündigt, nachdem er auf einer Betriebsfeier an Weiberfachtnacht 2015 einem Kollegen den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite ins Gesicht gestoßen haben soll. Dabei sei das Bierglas zersplittert, der herbei gerufene Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn des Kollegen entfernen müssen.
Der Kläger hatte sich darauf berufen, von dem verletzten Kollegen fortwährend beleidigt worden zu sein. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, von dem Kollegen angegriffen zu werden. Er behauptete, aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Das LArbG hat mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung auch dann rechnen, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigten die streitgegenständlichen Taten nicht.



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