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Donnerstag, 30. Juni 2016

Arbeitsstättenverordnung: Notausgänge

Arbeitgeber haben die Arbeit ihrer Beschäftigten so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden. Daher müssen sich nach der Arbeitsstättenverordnung Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Flüchtenden Beschäftigten muss es in Gefahrenfällen möglich sein, ohne Hilfe von außen durch die Türen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich zu gelangen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bezirksregierung Münster einer Kindertagesstätte aufgegeben, die Fluchtwegsituation in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen.
Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage allerdings wieder hergestellt, da die Anordnung mangels hinreichender Bestimmtheit offensichtlich rechtswidrig war. Weder aus der Tenorierung noch der Begründung der Ordnungsverfügung habe sich ergeben, auf welche konkrete Tür bzw. welche konkreten Türen sich die Forderung einer Änderung der Aufschlagrichtung nach außen hin beziehe. Aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung folge aber, dass auch das Verbot der Beschäftigung der Erzieher offensichtlich rechtswidrig war.

In der Sache sei die Kita als Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die sich aus der Arbeitsstättenverordung ergebende zwingende Pflicht, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen, zu erfüllen. Diese Pflicht war bislang nicht erfüllt, da sowohl die Tür ins allgemeine Treppenhaus als auch die Türen zur Straße, die nach der Baugenehmigung jeweils als Rettungsweg festgesetzt waren, nach innen öffneten.


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