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Donnerstag, 25. August 2016

Betriebliche Altersversorgung - Einzelvertragliche Zusage ./. kollektives Versorgungssystem

Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung basierenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Das hat das Bundesarbeitsgericht, 3. Senat, mit Urteil vom 19.07.2016 entschieden (Az. 3 AZR 134/15).

Im zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger 1987 einzelvertraglich Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im weiteren Verlauf trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern, so auch dem Kläger, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen. Das LAG hatte angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu, da diese Regelung unwirksam sei.
Nach Einschätzung des BAG stehe aber noch nicht fest, ob die Regelung tatsächlich unwirksam sei, weil sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führe. Es sei daher zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.
Das BAG hat deshalb den Rechtsstreit zur Klärung an das LAG zurück verwiesen.


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