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Freitag, 18. März 2011

Hohe Nachforderungen an Zeitarbeitsunternehmen

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in seiner Begründung des Beschlusses vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) klargestellt, dass ALLE von der CGZP (Tarifgemeinschaft christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften) abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, denn die CGZP sei keine Spitzenorganisation, die im eigenen Namen Tarifverträge abschließen könne.

Dies gelte rückwirkend ab 2003. Deshalb können Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter mit Verträgen ab 2005 nun Nachzahlungen verlangen. Sie müssen ihre Rechte allerdings ggf. gerichtlich geltend machen.

Auf diese Weise könnten für die Zeitarbeitsbranche schnell Millionen-Beträge zusammen kommen, da sie nicht nur von Leiharbeitnehmern, sondern auch von Sozialversicherungsträgern in Anspruch genommen werden können.