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Donnerstag, 17. September 2015

Kündigung schwangerer Frauen: Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde

Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 AGG) darstellen und den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung verpflichten.
Das hat das LAG Berlin-Brandenburg am 16.09.2015 entschieden (Az. 23 Sa 1045/15).

Zugrunde lag eine Kündigung während der Probezeit.
Der Klägerin war bereits einmal zuvor gekündigt worden, obwohl sie dem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei. Der Arbeitgeber hatte bereits dort keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eingeholt, so dass die Klägerin das entsprechende Kündigungsschutzverfahren gewonnen hatte.
Einige Monate später kündigte der Beklagte ein zweites Mal, wieder ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.

Nach Auffassung des LAG wurde die Klägerin durch die erneute Kündigung wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, war unbeachtlich, da keine Anhaltspunkte für das Ende der Schwangerschaft vorlagen und die Klägerin auch nicht verpflichtet war, den Arbeitgeber stets vom Fortbestand der Schwangerschaft zu unterrichten.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


Die Autorin ist schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.