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Donnerstag, 22. Juni 2017

Fristlose Kündigung bei erlaubter Nebentätigkeitsgenehmigung

Ist ein Arbeitnehmer berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, und macht er hiervon zwar in großem Umfang, aber offen und transparent Gebrauch, ist eine deswegen ausgesprochene fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam (LAG Düsseldorf, 21.06.2017, Az. 4 Sa 69/16).

Die Klage der betroffenen Rechtsanwältin, die als Hauptgeschäftsführerin bei der beklagten Rechtsanwaltskammer beschäftigt war, hatte sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz Erfolg.
Ihr war es lt. Arbeitsvertrag erlaubt, eine Kanzlei zu führen sowie Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten zu tätigen.
Aufgrund dieser Erlaubnis und der Tatsache, dass die Klägerin ihre - berufsspezifische Themen umfassende - Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt hat, wäre vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen, selbst, wenn sie die Ressourcen der Beklagten über das erlaubte Maß hinaus genutzt haben sollte.

Anders als das Arbeitsgericht sprach das LAG der Klägerin auch den geltend gemachten Annahmeverzugslohn zu.



Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.